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Rechtsgeschäft

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Rechtsgeschäft Artikel

Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den der Eintritt eines gewollten privatrechtlichen Erfolges geknüpft ist. In dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Begriffe der Willenserklärung und des Rechtsgeschäftes häufig synonym benutzt. Ein Rechtsgeschäft kann einseitig (z.B. Kündigung) oder mehrseitig (z.B. Vertrag) sein.

Das Rechtsgeschäft ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der "Rechtshandlung". Bei der Rechtshandlung tritt die Rechtsfolge unabhängig vom Willen desjenigen ein, der handelt. Handlungen, die in dem Prozess vorgenommen werden, sind ebenfalls keine Rechtsgeschäfte.

Das Rechtsgeschäft wird durch mehrere Attribute konkretisiert:

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Die sogenannte Akzessorietät der Bürgschaft. Ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsgrund beim Verpflichtungsgeschäft. (Schriften zum Bürgerlichen Recht; BR 254) Um ausführliche Informationen zum Buch "Die sogenannte Akzessorietät der Bürgschaft. Ein Beitrag zur Lehre vom Rechtsgrund beim Verpflichtungsgeschäft. (Schriften zu dem Bürgerlichen Recht; BR 254)" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite...

Abstraktes Rechtsgeschäft

Das abstrakte Rechtsgeschäft genannt das Rechtsgeschäft, das losgelöst vom Rechtsgrund vorgenommen wird. In Deutschland wird in dem Zivilrecht die Lehre vom Abstraktionsprinzip vertreten: Das Zuwendungsgeschäft kann daher wirksam sein, ohne dass ein Rechtsgrund (kausales Rechtsgeschäft) vorliegt. Jede Verfügung, z. B. die Übereignung oder die Abtretung, ist ein abstraktes Rechtsgeschäft. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte, wie z. B. das Schuldanerkenntnis oder das Schuldversprechen , gehören zu den abstrakten Rechtsgeschäften.

Buch-Tipp: Die umweltrechtliche Zustandsverantwortlichkeit: Rechtsgrund und Reichweite Um ausführliche Informationen zum Buch "Die umweltrechtliche Zustandsverantwortlichkeit: Rechtsgrund und Reichweite" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

Kausales Rechtsgeschäft

Das kausale Rechtsgeschäft gibt den Rechtsgrund für das abstrakte Rechtsgeschäft vor. Der vom kausalen Rechtsgeschäft getragene Rechtsgrund stellt den rechtlich anvisierten Erfolg des Geschäftes dar. Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften ist eine Einigung über den Rechtsgrund erforderlich.

Buch-Tipp: Folgenbeseitigung im Verwaltungsrecht: Eine Untersuchung zu Rechtsgrund, Tatbestand und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs Eine Beschreibung zum Buch "Folgenbeseitigung in dem Verwaltungsrecht: Eine Behandlung zu Rechtsgrund, Tatbestand und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu...

Einseitiges Rechtsgeschäft

Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig. Dabei ist ohne Bedeutung, an wieviele Personen das einseitige Rechtsgeschäft geknüpft wird. Sind zwei Personen zugleich Mieter einer Wohnung, können sie ca. gemeinsam kündigen. Dieses einseitige Rechtsgeschäft wird auch Gesamtakt genannt.

Bei streng einseitigen Rechtsgeschäften ist die Willenserklärung nicht an eine andere Person gerichtet und zugleich nicht empfangsbedürftig. Beispiel hierfür ist das Testament.

Empfangsbedürftig sind dagegen Kündigung und Auslobung, wobei letztere der Öffentlichkeit zugehen muss.

Buch-Tipp: Kausale Schuldverträge: Rechtsgrund und Kondizierbarkeit Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Kausale Schuldverträge: Rechtsgrund und Kondizierbarkeit". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende Willenserklärungen, die wechselseitig durch mindestens zwei Personen erklärt wurden. Bedingt dabei eine Willenserklärung die jeweils andere, so spricht man von einem synallagmatischen Rechtsgeschäft.

Buch-Tipp: Rechtsgrund und Grundrecht: Grundlegung einer systematischen Grundrechtstheorie Superwitzig, nicht ca. für Einzelkinder Franziskas Kinderzimmer ist ihr zu leer und aufgeräumt - sie wünscht sich Geschwister. Dabei ist sie nicht gerne mit vielen Kindern zusammen und geht lieber nach Hause, als es ihr auf dem Schlittenhügel zu munter wird. Da warten die Elchbrüder vor ihrer Haustür. Klasse Spielkameraden und Brüder, oder...

Personenrechtliches Rechtsgeschäft

Bei den personenrechtlichen Rechtsgeschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die konkret auf die Person oder deren Stand bezogen sind. Die personenrechtlichen Rechtsgeschäfte können in der Regel ca. persönlich vorgenommen werden. Sie sind bedingungsfeindlich und bedürfen regelmäßig einer bestimmten Form (z. B. die Eheschließung gemäß § 1310 BGB).

Buch-Tipp: Rechtsgrund und Haftungsauslösung im Staatshaftungsrecht Um ausführliche Informationen zum Buch "Rechtsgrund und Haftungsauslösung in dem Staatshaftungsrecht" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

Fehlerhaftes Rechtsgeschäft

Das fehlerhafte Rechtsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, das mangelbehaftet ist. Nicht jedes fehlerhafte Rechtsgeschäft ist nichtig. Weitere Stufen sind die relative Unwirksamkeit, die schwebende Unwirksamkeit und die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes.

Buch-Tipp: Öffentliches Haftungsrecht und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Zum Rechtsgrund im öffentlichen Haftungsrecht Die Beschreibung für das Buch "Öffentliches Haftungsrecht und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Zu dem Rechtsgrund in dem öffentlichen Haftungsrecht" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich...

Siehe auch

Geschäftsfähigkeit


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